Grundlagen der Adoption Volljähriger (§ 1767 BGB)
Im Gegensatz zur Minderjährigenadoption steht bei der Erwachsenenadoption nicht die Fürsorge und Erziehung eines schutzbedürftigen Kindes im Vordergrund, sondern die dauerhafte rechtliche Anerkennung einer bereits bestehenden, sozial gelebten Familienbindung. Gesetzlich geregelt ist dies in § 1767 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Der Gesetzgeber fordert, dass die Adoption „sittlich gerechtfertigt“ sein muss. Dies ist dann der Fall, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein echtes Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist oder mit hoher Wahrscheinlichkeit entstehen wird.
Die Voraussetzungen im Überblick
- Volljährigkeit: Die zu adoptierende Person muss das 18. Lebensjahr vollendet haben.
- Sittlicher Grund: Es muss ein sozial gelebtes Eltern-Kind-Verhältnis vorliegen (gekennzeichnet durch dauerhaften gegenseitigen Beistand, Fürsorge und emotionale Verbundenheit).
- Zustimmung der Partner: Ist einer der Beteiligten verheiratet oder lebt in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, ist die Zustimmung des jeweiligen Partners erforderlich.
- Gemeinsamer Antrag: Der Adoptionsantrag muss von den Adoptiveltern und dem Adoptivkind gemeinsam gestellt und notariell beurkundet werden.
Entscheidende Weichenstellung: Starke vs. Schwache Adoption
Eine der wichtigsten rechtlichen Fragen bei der Volljährigenadoption betrifft das Verhältnis zur leiblichen Familie des Adoptierten. Hier unterscheidet das deutsche Recht zwischen zwei grundlegenden Formen:
1. Die schwache Adoption (Regelfall)
Nach § 1770 BGB erstrecken sich die Wirkungen der Erwachsenenadoption grundsätzlich nur auf die Adoptiveltern und das Adoptivkind, nicht jedoch auf deren übrige Verwandte. Das Adoptivkind erwirbt ein volles Erbrecht und steuerliche Freibeträge gegenüber den neuen Eltern. Das Besondere: Die verwandtschaftlichen Beziehungen sowie die erbrechtlichen Ansprüche gegenüber den leiblichen Eltern und der leiblichen Familie bleiben in der Regel vollständig bestehen. Der Adoptierte hat somit rechtlich „zwei Paar Eltern“.
2. Die starke Adoption (Ausnahmefall)
Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Familiengericht auf Antrag aussprechen, dass die Adoption die vollen Wirkungen einer Minderjährigenadoption entfaltet (§ 1772 BGB). In diesem Fall erlöschen die rechtlichen Verbindungen zur leiblichen Familie vollständig.
Eine starke Adoption ist insbesondere dann möglich und sinnvoll bei:
- Stiefkindadoptionen: Wenn das Kind eines Ehepartners vom anderen Ehepartner adoptiert wird.
- Langjährigen Pflegekindern: Wenn das Kind bereits als Minderjähriges in der Familie lebte.
- Wenn das Adoptivkind keine leiblichen Eltern mehr hat oder nachweislich kein Kontakt mehr besteht und die vollständige Integration in die neue Familie gewünscht ist.
Rechtliche Konsequenzen
Mit dem rechtskräftigen Beschluss des Familiengerichts treten weitreichende Änderungen in Kraft:
- Name: Das Adoptivkind erhält als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden. Unter bestimmten Umständen kann ein Doppelname gebildet oder der bisherige Name beibehalten werden.
- Erbrecht: Es entsteht ein gesetzliches Erbrecht der ersten Ordnung sowie ein Pflichtteilsanspruch gegenüber den Adoptiveltern.
- Steuern: Der Erbschaft- und Schenkungssteuerfreibetrag steigt von 20.000 € auf volle 400.000 € (Steuerklasse I).
- Unterhalt: Es entstehen wechselseitige gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen im Bedarfsfall (z.B. bei Pflegebedürftigkeit).