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Umfassende Antworten zur Volljährigenadoption

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Zustimmung, Widerspruch und Sonderfälle

Nein, eine Zustimmung ist nicht erforderlich. Das Gesetz schreibt lediglich vor, dass die leiblichen Eltern des Adoptierten vom Familiengericht angehört werden müssen. Sie haben jedoch kein Vetorecht. Das Verfahren kann auch gegen den Willen der leiblichen Eltern erfolgreich durchgeführt werden.
Leibliche Kinder des Annehmenden haben ebenfalls kein generelles Widerspruchsrecht. Das Gericht prüft im Rahmen des Verfahrens jedoch, ob berechtigte Interessen der leiblichen Kinder durch die Adoption verletzt werden (z. B. bei unzumutbaren wirtschaftlichen Härten). Eine reine Minderung der Erbquote der leiblichen Kinder gilt in aller Regel nicht als verletztes Interesse.
Bei der schwachen Adoption (Regelfall) bleiben die verwandtschaftlichen Beziehungen und das gesetzliche Erbrecht zur leiblichen Familie vollständig erhalten – das Adoptivkind erbt rechtlich von beiden Seiten. Bei der starken Adoption (§ 1772 BGB) können auf Antrag die Wirkungen einer Minderjährigenadoption ausgesprochen werden; dann erlöschen alle rechtlichen Beziehungen einschließlich Unterhalts- und Erbrechten zur leiblichen Familie.
Ja, das ist möglich. Die Adoptionen müssen jedoch nacheinander in separaten Verfahren beantragt und durchgeführt werden. Jede Adoption wird vom Familiengericht unabhängig geprüft und bewertet.
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Die hier bereitgestellten Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle rechtliche Beratung im Einzelfall.