Umfassende Antworten zur Volljährigenadoption
Eine Erwachsenenadoption wirft naturgemäß viele rechtliche und persönliche Detailfragen auf. Nachfolgend haben wir die am häufigsten gestellten Fragen für Sie strukturiert zusammengefasst.
Müssen die leiblichen Eltern der Adoption zustimmen?
Nein, eine Zustimmung ist nicht erforderlich. Das Gesetz schreibt lediglich vor, dass die leiblichen Eltern des Adoptierten vom Familiengericht angehört werden müssen. Sie haben jedoch kein Vetorecht. Das Verfahren kann auch gegen den Willen der leiblichen Eltern erfolgreich durchgeführt werden.
Haben leibliche Kinder des Adoptierenden ein Widerspruchsrecht?
Leibliche Kinder des Annehmenden haben ebenfalls kein generelles Widerspruchsrecht. Das Gericht prüft im Rahmen des Verfahrens jedoch, ob berechtigte Interessen der leiblichen Kinder durch die Adoption verletzt werden (z.B. bei unzumutbaren wirtschaftlichen Härten). Eine reine Minderung der Erbquote der leiblichen Kinder gilt in aller Regel nicht als verletztes Interesse.
Was ist der Unterschied zwischen starker und schwacher Adoption?
- Schwache Adoption (Regelfall): Die verwandtschaftlichen Beziehungen sowie das gesetzliche Erbrecht zur leiblichen Familie bleiben vollständig erhalten. Das Adoptivkind erbt rechtlich doppelt – von den leiblichen und den Adoptiveltern.
- Starke Adoption (§ 1772 BGB): Auf Antrag können die Wirkungen einer Minderjährigenadoption ausgesprochen werden. In diesem Fall erlöschen alle rechtlichen Beziehungen (inkl. Unterhalts- und Erbrechte) zur leiblichen Familie vollständig.
Kann man mehrere volljährige Personen adoptieren?
Ja, das ist uneingeschränkt möglich. Die Adoptionen müssen jedoch nacheinander in separaten Verfahren beantragt und durchgeführt werden. Jede Adoption wird vom Familiengericht unabhängig geprüft und bewertet.
Welche Kosten entstehen bei einer Erwachsenenadoption?
Die Gesamtkosten setzen sich aus Notargebühren (für die Beurkundung des Antrags), Gerichtsgebühren und Anwaltsgebühren zusammen. Alle Kosten richten sich gesetzlich nach dem Gegenstandswert, welcher vom Gericht individuell festgesetzt wird. Als Anhaltspunkt dient in der Regel das Vermögen der Beteiligten. Gerichtsgebühren liegen meist zwischen 150 und 350 Euro, Notargebühren sind ebenfalls wertabhängig. Gerne erstellen wir Ihnen eine individuelle und verlässliche Kostenabschätzung.