Schutz & Unabhängigkeit

Warum eine professionelle Testamentsvollstreckung unverzichtbar ist

Ein Testament ist nur so stark wie seine Umsetzung. Ohne eine unabhängige Vertrauensperson besteht im Erbfall oft das Risiko, dass Erben uneinig sind, Vermächtnisse nicht ordnungsgemäß erfüllt werden oder Nachlasswerte durch unsachgemäße Verwaltung Schaden nehmen.

Als qualifizierte Testamentsvollstreckerin übernimmt Rechtsanwältin Breitbarth die neutrale und rechtssichere Abwicklung sowie Verwaltung Ihres Nachlasses im Sinne des Erblassers (§§ 2197 ff. BGB).

Schutz vor Erbenstreit

Ein neutraler Vollstrecker trifft Entscheidungen nach den Vorgaben des Testaments und verhindert Blockaden in Erbengemeinschaften.

Gläubigerschutz (§ 2214 BGB)

Der Nachlass unterliegt der Verwaltung des Vollstreckers. Eigene Gläubiger der Erben können nicht in den Nachlass vollstrecken.

Schutz Minderjähriger

Sicherung von Vermögenswerten für minderjährige oder unerfahrene Erben bis zum Erreichen eines bestimmten Alters.

Fünf Themen im Überblick

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Themenbereich 01

Abwicklungsvollstreckung vs. Dauervollstreckung

Regelform

Abwicklungsvollstreckung

  • Inbesitznahme des gesamten Nachlasses nach dem Erbfall
  • Erstellung des gesetzlichen Nachlassverzeichnisses
  • Begleichung aller Nachlassverbindlichkeiten & Schulden
  • Erfüllung angeordneter Vermächtnisse und Auflagen
  • Auseinandersetzung und Teilung des Nachlasses unter den Erben
  • Endet mit der vollständigen Abwicklung und Schlussrechnung
Erweiterte Form · § 2209 BGB

Dauervollstreckung

  • Langfristige Verwaltung des Nachlasses (bis zu 30 Jahre)
  • Ideal bei Immobilienbeständen, Unternehmensbeteiligungen
  • Schutz minderjähriger Erben bis zur Volljährigkeit
  • Absicherung bei unerfahrenen oder schutzbedürftigen Erben
  • Verhindert vorschnelle Verfügungen oder Vermögensverschleuderung
  • Laufende Berichtspflicht gegenüber den Erben (§ 2218 BGB)
Nein, beide Formen lassen sich kombinieren. Üblich ist etwa, den Nachlass überwiegend sofort abzuwickeln und nur für einen bestimmten Teil – zum Beispiel den Anteil eines minderjährigen Kindes – eine Dauervollstreckung anzuordnen. Entscheidend ist eine präzise Formulierung im Testament.
Ja. Sie endet, sobald der im Testament bestimmte Zweck erreicht ist – etwa mit einem festgelegten Lebensalter des Erben. Daneben kann der Vollstrecker das Amt kündigen oder auf Antrag vom Nachlassgericht entlassen werden. Ohne eigene Regelung greift die gesetzliche Höchstdauer von 30 Jahren.
Themenbereich 02

Typische Einsatzgebiete in der Kanzleipraxis

Immobilienvermögen

Erhalt und geordnete Verwertung von Mietobjekten ohne Streit der Miterben. Der Vollstrecker verwaltet die Immobilien und schüttet Erträge geregelt aus.

Unternehmensnachfolge

Sicherstellung des Fortbetriebs eines Unternehmens ohne Blockade durch unerfahrene Erben. Überbrückung bis zur geregelten Übergabe an geeignete Nachfolger.

Patchworkfamilien

Schutz von Kindern aus ersten Ehen vor Benachteiligung durch den überlebenden Ehegatten. Sicherung geregelter Auseinandersetzung zwischen verschiedenen Erblinien.

Behindertentestament

Absicherung von beeinträchtigten Erben ohne Verlust von Sozialleistungen. Die Vollstreckung verhindert, dass das Erbe auf Sozialleistungsansprüche angerechnet wird.

Nein. Ausschlaggebend ist nicht die Höhe des Nachlasses, sondern seine Struktur und die Familiensituation. Schon eine einzelne vermietete Immobilie in einer zerstrittenen Erbengemeinschaft spricht eher für eine Vollstreckung als ein deutlich größeres, aber unstrittiges Geldvermögen.
Ja, das ist möglich und bei komplexen Nachlässen üblich – etwa eine juristische Vollstreckung für die Abwicklung und eine kaufmännische für einen Unternehmensanteil. Die Zuständigkeiten sollten im Testament klar abgegrenzt werden, damit später keine Kompetenzkonflikte entstehen.
Themenbereich 03

Rechte, Pflichten und Haftung des Vollstreckers

Was die Vollstreckung leistet

Der Vollstrecker entscheidet nach den Vorgaben des Testaments – nicht nach dem Mehrheits- oder Einstimmigkeitsprinzip einer Erbengemeinschaft. Das nimmt Konflikten von vornherein die Grundlage.

  • Neutrale Abwicklung statt Blockade durch uneinige Miterben
  • Der Nachlass ist dem Zugriff privater Gläubiger einzelner Erben entzogen
  • Vermögen minderjähriger oder schutzbedürftiger Erben bleibt gesichert
  • Strenge Rechenschaftspflicht: Nachlassverzeichnis und laufende Auskunft an die Erben

Was Sie realistisch einplanen sollten

Die Vollstreckung ist kein Selbstläufer und nicht kostenlos. Wer sie anordnet, sollte die Kehrseiten kennen und im Testament so präzise wie möglich formulieren.

  • Die Vergütung wird aus dem Nachlass gezahlt und mindert damit das Erbe
  • Erben können über Nachlassgegenstände nicht frei verfügen, solange das Amt läuft
  • Unklare Formulierungen im Testament verlagern Konflikte auf dessen Auslegung
  • Eine Dauervollstreckung bindet den Nachlass unter Umständen über viele Jahre

Wer kann Vollstrecker werden?

Eine bestimmte Berufsqualifikation schreibt das Gesetz nicht vor – grundsätzlich kommt jede geschäftsfähige Person in Frage. Entscheidend sind in der Praxis Neutralität, Erfahrung im Erbrecht und die Bereitschaft, das Amt über die gesamte Dauer zuverlässig zu führen.

Warum besser keine Angehörigen?

Ist der Vollstrecker selbst Miterbe, entscheidet er über einen Nachlass, an dem er beteiligt ist. Dieser Interessenkonflikt belastet das Verhältnis zu den übrigen Erben oft von Anfang an – eine außenstehende Person führt das Amt erfahrungsgemäß deutlich reibungsärmer.

Zu Lebzeiten jederzeit: Die Benennung ist Teil Ihres Testaments und damit frei änderbar. Nach dem Erbfall ist ein Wechsel nur noch eingeschränkt möglich – dann entscheidet auf Antrag das Nachlassgericht, und zwar nur bei einem wichtigen Grund.
Ja. Verletzt er seine Pflichten schuldhaft, haftet er den Erben und Vermächtnisnehmern gegenüber mit seinem Privatvermögen. Genau das spricht für eine berufsmäßig tätige und entsprechend versicherte Vollstreckerin statt einer Person aus dem privaten Umfeld.
Themenbereich 04

Kosten und Vergütung des Testamentsvollstreckers

NachlasswertVergütungssatzLeistungsumfang
bis 250.000 €4,0 %Nachlassverzeichnis, Abwicklung, Teilung
250.001 – 500.000 €3,0 %Inbesitznahme, Vermächtniserfüllung, Erbauseinandersetzung
500.001 – 2.500.000 €2,5 %Komplexe Nachlassverwaltung, Erbschaftsteuererklärung
über 2.500.000 €1,5 – 2,0 %Großvermögen / Dauervollstreckung (individuell)

Quelle: Empfehlungen des Deutschen Notarvereins (Rheinische Tabelle). Die tatsächliche Vergütung kann im Einzelfall abweichen. Netto-Vergütung zzgl. gesetzlicher MwSt.

Ja. Das Gesetz spricht nur von einer angemessenen Vergütung, ohne sie zu beziffern – die Rheinische Tabelle ist eine Empfehlung, keine Gebührenordnung. Sie können die Höhe bereits im Testament festlegen und damit spätere Diskussionen zwischen Erben und Vollstrecker vermeiden.
Sie wird aus dem Nachlass gezahlt, nicht aus dem Privatvermögen der Erben – mindert damit aber das, was bei ihnen ankommt. Fällig wird sie bei der Abwicklungsvollstreckung grundsätzlich erst nach Abschluss der Tätigkeit.
Themenbereich 05

Typischer Ablauf einer Testamentsvollstreckung

1
Vorab Anordnung im Testament Erblasser benennt Rechtsanwältin Breitbarth namentlich im Testament als Vollstreckerin.
2
Im Erbfall Amtsannahme Nach dem Erbfall erklärt die Kanzlei die Annahme des Amts gegenüber dem Nachlassgericht.
3
Sofort danach Nachlassverzeichnis Sicherung aller Vermögenswerte und Erstellung des rechtlich bindenden Inventars.
4
Abschluss Abwicklung & Teilung Erfüllung aller Vermächtnisse und Verteilung des Nachlasses gemäß Erblasserwille.
Über das Testamentsvollstreckerzeugnis, das auf Antrag vom Nachlassgericht ausgestellt wird. Es belegt Bestand und Umfang des Amtes und wird von Banken, Versicherungen und Grundbuchämtern als Nachweis der Verfügungsbefugnis verlangt.
Ja. Gehören Grundstücke zum Nachlass, wird ein Testamentsvollstreckervermerk eingetragen. Er macht nach außen sichtbar, dass die Erben über die Immobilie nicht allein verfügen können, und schützt so vor unwirksamen Verkäufen.
FAQ

Häufige Fragen.
Klare Antworten.

Die Testamentsvollstreckung wirft viele Fragen auf. Hier finden Sie Antworten auf die wichtigsten – klar, verständlich und ohne Fachjargon.

Warum Kanzlei Breitbarth

Ihre Vorteile bei der Testamentsvollstreckung

Persönliche Betreuung

Das Amt führt Ihre Anwältin selbst – ohne wechselnde Sachbearbeiter, über die gesamte Dauer der Vollstreckung hinweg.

Zertifizierte Vollstreckerin

Zertifizierte Testamentsvollstreckerin (DVEV) und Fachanwältin für Familienrecht mit über 18 Jahren Berufserfahrung.

Neutralität als Prinzip

Als außenstehende Vollstreckerin entscheiden wir ausschließlich nach Ihrem Testament – ohne eigene Beteiligung am Nachlass.

Transparente Vergütung

Abrechnung nach der Rheinischen Tabelle, auf Wunsch bereits im Testament verbindlich festgelegt.

Beratungsanfrage

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Telefon 0761 / 5148776
Adresse
Lerchenstraße 2
79104 Freiburg im Breisgau

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